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Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Christian Erwes
Herr Rechtsanwalt Christian Erwes
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Berufsrechtliche Regelungen (zu finden unter www.brak.de):
Alle Anwälte/innen unserer Kanzlei sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin, deren Aufsicht sie unterliegen, und als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in Deutschland zugelassen.
Haftungsausschluss
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Wir können Sie vor allen Amts- und Landgerichten, Oberlandesgerichten (in Berlin Kammergericht) im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sowie dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt und Bundessozialgericht in Kassel vertreten. Dies bedeutet, dass Sie bei einem Rechtsstreit der z.B. in München, Hamburg, Köln oder Frankfurt geführt werden muss, keinen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen müssen, sondern wir für Sie auch dort auftreten dürfen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie direkt mit einem an Ihrem Wohnort kommunzieren und die Rechtsangelegenheit auch persönlich besprechen können.
Wir berechnen unsere Kosten in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert und dem Verfahrensstand (Beratung, außergerichtliche Vertretung und/oder gerichtliche Vertretung).
In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass auch eine Erstberatung durch uns nicht kostenlos erfolgen kann und entsprechende Gebühren auslöst. Die genaue Höhe der Beratungsgebühr hängt vom Einzelfall ab und kann bei dem für Sie zuständigen Anwalt während der Beratung erfragt werden.
In besonders aufwändigen oder komplizierten Angelegenheiten können die Gebühren auch individuell vereinbart werden. In Betracht kommen die Vereinbarung eines Stundensatzes (z.B. bei strafrechtlichen Mandaten) oder eines festen Honorars über eine schriftliche Vereinbarung. In Einzelfällen empfehlen wir auch den Abschluß eines Prozeßfinanzierungsvertrages über eine externe Gesellschaft, dies gilt insbesondere bei Großschäden in Verbindung mit Prozesskostenhilfe.
Wir weisen Sie gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz hiermit ausdrücklich darauf hin, dass im Arbeitsrecht jede Seite die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung selbst zu tragen hat. Dies gilt unabhängig davon ab der Rechtsstreit gewonnen, verloren oder durch Vergleich erledigt wurde. Das gilt bis zum Abschluss der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht. Sie müssen daher Ihren Anwalt im Arbeitsrecht bis zum Abschluss der ersten Instanz selbst bezahlen.
Sofern die Angelegenheit beim Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz) weiterverhandelt wird, gilt sodann der Grundsatz: Wer verliert, zahlt auch die Kosten der Gegenseite.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für den Bereich des Arbeitsrechts.
Die Beratungshilfe wird als Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens demjenigen gewährt, der die erforderlichen Mittel für die Kosten seiner rechtlichen Beratung nicht aufbringen kann. Hat der Antragsteller jedoch sonstige Möglichkeiten, kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, z.B. eine Rechtsschutzversicherung, so wird sein Antrag abgelehnt werden. Weitere Voraussetzung ist ferner, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Das ist dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag bewilligt werden würde.
Die Prozesskostenhilfe tritt dann ein, wenn ein Rechtsstreit schon bei Gericht anhängig ist, also wenn Sie verklagt worden sind, oder Sie selbst Klage erheben wollen. Eine Streitpartei erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der insoweit erforderliche Antrag kann entweder schriftlich von Ihnen selbst, durch uns oder durch Sie persönlich vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts mündlich gestellt werden. Diesem Antrag muß dann eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Dafür haben Sie einen Vordruck zu benutzen, den Sie entweder bei dem Gericht oder bei uns erhalten. Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, brauchen Sie die Gerichtskosten ganz oder teilweise nicht zu zahlen. Allerdings müssen Sie, sofern Sie den Prozess verlieren, Ihrem Gegner die ihm entstandenen Kosten erstatten – auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist! Zu Ihrer Vertretung im Prozess können wir Ihnen vom Gericht als Rechtsanwälte beigeordnet werden. In diesem Falle erhalten wir unsere Gebühren über das Gericht, so dass wir von Ihnen dann keine Gebühren für unsere Tätigkeit fordern werden. Welche Prozesskosten annähernd entstehen, können wir Ihnen selbstverständlich überschlägig berechnen. Eine genaue Kalkulation ist leider nicht möglich, da die endgültig anfallenden Kosten vom Fortgang des Verfahrens abhängen.
Für nähere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.