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Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Christian Erwes

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Impressum



Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Christian Erwes

Herr Rechtsanwalt Christian Erwes


Berliner Str.25A

13507 Berlin

Tel.: 030 58 58 272 00

Fax: 030 58 58 272 09

buero@kanzlei-erwes.de


Zweigstelle

Bahnhofstrße 40

14612 Falkensee

Tel.: 03322 50 78 444


Berufsrechtliche Regelungen (zu finden unter www.brak.de):

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)


Alle Anwälte/innen unserer Kanzlei sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin, deren Aufsicht sie unterliegen, und als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in Deutschland zugelassen.


Haftungsausschluss

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.


Allgemeine Hinweise


Wir kön­nen Sie vor allen Amts- und Land­ge­rich­ten, Ober­lan­des­ge­rich­ten (in Berlin Kam­mer­ge­richt) im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so­wie dem Bun­des­ar­beits­ge­richt in Er­furt und Bun­des­so­zial­ge­richt in Kassel vertreten. Dies be­deu­tet, dass Sie bei einem Rechtsstreit der z.B. in München, Hamburg, Köln oder Frank­furt geführt werden muss, keinen dort an­säs­si­gen Rechtsanwalt beauftragen müs­sen, sondern wir für Sie auch dort auf­tre­ten dür­fen. Dies hat für Sie den Vor­teil, dass Sie di­rekt mit ei­nem an Ih­rem Wohn­ort kom­mun­zie­ren und die Rechts­an­ge­le­gen­heit auch per­sön­lich be­spre­chen kön­nen.


Kosten

Wir berechnen unsere Kosten in der Regel nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert und dem Ver­fah­rens­stand (Beratung, außergerichtliche Vertretung und/oder gerichtliche Ver­tre­tung).

In die­sem Zu­sam­men­hang wei­sen wir aus­drück­lich da­rauf hin, dass auch ei­ne Erst­be­ra­tung durch uns nicht ko­sten­los er­fol­gen kann und ent­spre­chen­de Ge­büh­ren aus­löst. Die ge­naue Hö­he der Be­ra­tungs­ge­bühr hängt vom Ein­zel­fall ab und kann bei dem für Sie zu­stän­di­gen An­walt wäh­rend der Be­ra­tung er­fragt wer­den.


In besonders aufwändigen oder komplizierten Angelegenheiten können die Ge­büh­ren auch individuell vereinbart werden. In Betracht kommen die Vereinbarung eines Stun­den­sat­zes (z.B. bei strafrechtlichen Mandaten) oder eines festen Honorars über ei­ne schriftliche Vereinbarung. In Einzelfällen empfehlen wir auch den Abschluß ei­nes Prozeßfinanzierungsvertrages über eine externe Gesellschaft, dies gilt ins­be­son­de­re bei Großschäden in Verbindung mit Pro­zess­ko­sten­hil­fe.


Be­son­der­heit im Ar­beits­recht

Wir wei­sen Sie ge­mäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz hier­mit aus­drück­lich da­rauf hin, dass im Arbeitsrecht jede Seite die Kosten ihrer an­walt­li­chen Ver­tre­tung selbst zu tra­gen hat. Dies gilt un­ab­hän­gig da­von ab der Rechts­streit ge­won­nen, ver­lo­ren oder durch Ver­gleich er­le­digt wur­de. Das gilt bis zum Abschluss der er­sten In­stanz vor dem Ar­beits­ge­richt. Sie müssen da­her Ihren Anwalt im Arbeitsrecht bis zum Ab­schluss der er­sten In­stanz selbst bezahlen.

So­fern die An­ge­le­gen­heit beim Lan­des­ar­beits­ge­richt (Be­ru­fungs­in­stanz) wei­ter­ver­han­delt wird, gilt so­dann der Grund­satz: Wer verliert, zahlt auch die Ko­sten der Ge­gen­sei­te.

Wir emp­feh­len Ih­nen da­her drin­gend den Abschluss einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung für den Be­reich des Ar­beits­rechts.


Beratungshilfe

Die Beratungshilfe wird als Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens demjenigen gewährt, der die erforderlichen Mittel für die Kosten seiner rechtlichen Beratung nicht aufbringen kann. Hat der Antragsteller jedoch sonstige Möglichkeiten, kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, z.B. eine Rechtsschutzversicherung, so wird sein Antrag abgelehnt werden. Weitere Voraussetzung ist ferner, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Das ist dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag bewilligt werden würde.


Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe tritt dann ein, wenn ein Rechtsstreit schon bei Gericht anhängig ist, also wenn Sie verklagt worden sind, oder Sie selbst Klage erheben wollen. Eine Streitpartei erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der insoweit erforderliche Antrag kann entweder schriftlich von Ihnen selbst, durch uns oder durch Sie persönlich vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts mündlich gestellt werden. Diesem Antrag muß dann eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Dafür haben Sie einen Vordruck zu benutzen, den Sie entweder bei dem Gericht oder bei uns erhalten. Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, brauchen Sie die Gerichtskosten ganz oder teilweise nicht zu zahlen. Allerdings müssen Sie, sofern Sie den Prozess verlieren, Ihrem Gegner die ihm entstandenen Kosten erstatten – auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist! Zu Ihrer Vertretung im Prozess können wir Ihnen vom Gericht als Rechtsanwälte beigeordnet werden. In diesem Falle erhalten wir unsere Gebühren über das Gericht, so dass wir von Ihnen dann keine Gebühren für unsere Tätigkeit fordern werden. Welche Prozesskosten annähernd entstehen, können wir Ihnen selbstverständlich überschlägig berechnen. Eine genaue Kalkulation ist leider nicht möglich, da die endgültig anfallenden Kosten vom Fortgang des Verfahrens abhängen.

Für nähere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

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